Verwaltungsgerichtshof
08.04.2022
Ro 2022/03/0016
Wie insbesondere Paragraph 9, Absatz 2 und Paragraph 12 a, Absatz 2, TKG 2003 deutlich machen, soll die behördliche Anordnung der Mitbenutzung die mangels Einigung der Parteien nicht zustande gekommene Vereinbarung ersetzen. Das TKG 2003 geht also vom Primat der privatautonomen Gestaltung aus vergleiche etwa VwGH 18.3.2004, 2002/03/0247), der Regulierungsbehörde kommt eine Zuständigkeit zur Regelung also nur insoweit zu, als keine - zu ersetzende - Vereinbarung besteht.
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022030016.J01