Verwaltungsgerichtshof
18.03.2022
Ra 2022/03/0005
Bei der zeitlichen Begrenzung des Anspruchs auf Ersatz des Verdienstentgangs durch die Paragraphen 33 und 49 EpidemieG 1950 handelt es sich der Sache nach um eine Verjährungsbestimmung: Das Recht auf Ersatz des Verdienstentgangs wird zeitlich begrenzt und erlischt durch nicht rechtzeitige Geltendmachung.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030005.L01