Verwaltungsgerichtshof
21.02.2023
Ra 2022/02/0224
GRS wie 89/03/0048 E 24. Mai 1989 RS 1
Bei einem Jugendlichen kommt die außerordentliche Milderung der Strafe unabhängig davon in Betracht, ob die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022020224.L01