Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.02.2023

Geschäftszahl

Ra 2022/02/0224

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/03/0048 E 24. Mai 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Bei einem Jugendlichen kommt die außerordentliche Milderung der Strafe unabhängig davon in Betracht, ob die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022020224.L01