Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.11.2023

Geschäftszahl

Ra 2022/02/0169

Rechtssatz

Die Vorschreibung von Maßnahmen gemäß Paragraph 35, Absatz 6, TierschutzG 2005 soll nach den parlamentarischen Materialien der Behörde die Möglichkeit geben, den Tierhalter auch ohne Einleitung eines Strafverfahrens zur Herstellung einer rechtskonformen Tierhaltung zu verhalten. Es soll damit sichergestellt werden, dass die Situation der betroffenen Tiere rasch verbessert werden kann, ohne dass der Ausgang eines zeitaufwendigen Strafverfahrens abgewartet werden muss Regierungsvorlage 446 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 28). Der auf dieser gesetzlichen Grundlage ergangene Anpassungsauftrag ist daher unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens oder einer (verwaltungs-) strafrechtlichen Verurteilung. Es kommt somit nicht darauf an, ob den Tierhalter auch ein Verschulden an den festgestellten Mängeln bei der Tierhaltung trifft.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022020169.L04