Verwaltungsgerichtshof
15.11.2023
Ra 2022/02/0169
GRS wie Ra 2018/09/0027 B 25. April 2018 RS 1
Gegen die Heranziehung von Amtssachverständigen bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Das VwG hat jedoch stets nach den Umständen des Einzelfalls mit der gebotenen Sorgfalt zu untersuchen und zu beurteilen, ob ein Amtssachverständiger unbefangen, unter anderem also tatsächlich unabhängig von der Verwaltungsbehörde ist, deren Bescheid beim VwG angefochten wurde vergleiche VfGH 7.10.2014, E 707 aus 2014,; VwGH 20.6.2016, Ra 2016/09/0046; 3.2.2017, Ra 2016/02/0055).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022020169.L01