Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.09.2022

Geschäftszahl

Ra 2022/02/0168

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/03/0092 B 20. März 2018 RS 4

Stammrechtssatz

Zur Einrichtung von Kontrollsystemen ist es für die Befreiung von der Verantwortlichkeit (zusammengefasst) entscheidend, ob Maßnahmen getroffen wurden, die im Ergebnis mit gutem Grund erwarten lassen, dass die Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften gewährleistet ist vergleiche etwa VwGH 29.1.2018, Ra 2017/04/0144; 20.2.2017, Ra 2017/02/0022, mwH).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020168.L01