Verwaltungsgerichtshof
21.03.2024
Ra 2022/02/0097
Wurden die im Eigentum der revisionswerbenden Partei stehenden Wettgeräte in dem von der A GmbH betriebenen Wettlokal in Verletzung der Verpflichtung von Zutrittskontrollen zu Betriebsstätten nach Paragraph 19, Absatz 2, Wr WettenG 2016 aufgestellt, betrieben oder verwendet, lag eine Übertretung des Wr WettenG 2016 vor, für die ein Verfall gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Wr WettenG 2016 ausgesprochen werden kann. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die konkreten Wettterminals tatsächlich "benutzt" worden wären. Maßgeblich war vielmehr, dass schon die Ausstattung der Betriebsstätte mit den Wettgeräten eine Verwendung der Geräte entgegen dem Wr WettenG 2016 darstellt (VwGH 29.8.2022, Ra 2022/02/0150).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022020097.L04