Verwaltungsgerichtshof
27.07.2022
Ra 2022/02/0057
Eine Sperrwirkung iSd. Artikel 4, Absatz eins, 7. ZP MRK ist nur hinsichtlich jener Fakten anzunehmen, die im Strafverfahren herangezogen und geprüft wurden vergleiche VwGH 15.4.2016, Ra 2015/02/0226). Das Bezirksgericht ging nicht von der Erfüllung einer zusätzlichen Qualifikation (Paragraph 81, Absatz 2, StGB) aus, sondern subsumierte das dem Beschuldigten angelastete Verhalten unter Paragraph 88, Absatz eins und 3 erster Fall StGB; es hielt in der Verhandlungsmitschrift der Hauptverhandlung zudem fest, dass aufgrund der Beweisergebnisse von einer Alkoholisierung zur Tatzeit nicht auszugehen sein wird. Diese Beurteilung kann nur als Freispruch vom Aspekt der Alkoholisierung iSd. Artikel 4, 7. ZP MRK gewertet werden. Da somit das Urteil des Bezirksgerichts (auch) im Hinblick auf die Alkoholisierung Sperrwirkung für das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren zukommt, erweist sich die Verfolgung nach Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 als unzulässig.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020057.L04