Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.07.2022

Geschäftszahl

Ra 2022/02/0057

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Fe 2019/02/0001 E 16. Dezember 2019 RS 2 (Hier: Nichts anderes kann für den Fall einer strafrechtlichen Anklage gemäß Paragraph 88, Absatz eins und 3 erster Fall StGB (grob fahrlässige Tatbegehung) gelten.)

Stammrechtssatz

Aus den Urteilen in den Fällen Gradinger und Franz Fischer wird deutlich, dass der Straftatbestand des Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 nach Ansicht des EGMR zwar nur einen der Gesichtspunkte nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 2, (nunmehr Absatz 2,) StGB widerspiegelt, es sich bei diesem Teil aber um den wesentlichen Gesichtspunkt ('aspect') dieses Straftatbestandes handelt, sodass sich die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 und die besonderen Umstände des Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 2, StGB in ihren wesentlichen Elementen nicht unterscheiden. Dementsprechend schließt eine Verfolgung oder Bestrafung nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 2, StGB eine neuerliche Beurteilung oder Bestrafung nach Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 aus. Der VwGH schließt sich diesem Ergebnis an. Die strafrechtliche Anklage gemäß Paragraph 88, Absatz 4, zweiter Fall (Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 2,) StGB umfasst die Fakten der Verwaltungsstraftat des Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO. Es kann auch nicht in Abrede gestellt werden, dass der Straftatbestand der Qualifikation nach Paragraph 88, Absatz 4, zweiter Fall (Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 2,) StGB den Unrechts- und Schuldgehalt des Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 vollständig erschöpft. Somit wäre eine verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung bzw. Verurteilung nach rechtskräftig beendetem Strafverfahren eine Verletzung des Artikel 4, 7. ZPMRK und damit unzulässig vergleiche VwGH 15.4.2016, Ra 2015/02/0226).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020057.L01