Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.11.2022

Geschäftszahl

Ro 2022/02/0024

Rechtssatz

Das Vorliegen einer Konsumtion ist zu bejahen, wenn durch zwei Übertretungen dasselbe Rechtsgut verletzt wird und das eine Delikt das andere zwingend nach sich zieht vergleiche VwGH 16.9.1999, 99/07/0086; VwGH 28.2.1992, 90/10/0052).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022020024.J03