Verwaltungsgerichtshof
19.11.2024
Ro 2022/02/0003
Aus der die Belehrungspflicht des VwG im Falle einer mündlichen Verkündung seines Erkenntnisses betreffenden Bestimmung des Paragraph 29, Absatz 2 a, Ziffer eins und 2 VwGVG ergibt sich, dass ein binnen zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift gestellter Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses iSd Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG eine Voraussetzung für die Zulässigkeit u.a. der Revision gegen das Erkenntnis beim VwGH darstellt. Nach Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG ist den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen. Dem VwG steht die Möglichkeit einer Ausfertigung in gekürzter Form nach Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG in einem solchen Fall dann nicht offen (VwGH 22.1.2024, Ra 2021/17/0173).
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022020003.J01