Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.02.2023

Geschäftszahl

Ra 2022/01/0342

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/08/0044 E 22. Februar 2022 RS 2

Stammrechtssatz

Zwar scheidet die Qualifikation eines Bescheides als Beschwerdevorentscheidung im Sinne von Paragraph 14, VwGVG 2014 nicht schon deswegen aus, weil dieser nicht ausdrücklich als Beschwerdevorentscheidung bezeichnet ist. Für eine Einordnung als Beschwerdevorentscheidung ist es aber erforderlich, dass aus dem Bescheidinhalt und den Umständen hinreichend deutlich erkennbar ist, dass die Behörde unter Inanspruchnahme ihrer Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde gegen einen Bescheid entschieden hat.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022010342.L04