Verwaltungsgerichtshof
29.03.2023
Ra 2022/01/0297
Aus der Regelung des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, wonach - abgesehen von der Ausnahme des Paragraph 17, Absatz 3, AsylG 2005 für in Österreich nachgeborene Kinder - schriftliche Anträge explizit nicht zugelassen sind und als gegenstandslos abzulegen sind, folgt, dass eine derartige Eingabe prinzipiell keine Rechtswirkungen zu erzeugen vermag. Das bedeutet wiederum, dass derartige Eingaben grundsätzlich nicht weiter zu behandeln sind ("ist als gegenstandslos abzulegen"; vergleiche idS zu Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz VwGH-EVV, wonach E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen beim VwGH ist, VwGH 2.11.2016, Ra 2016/03/0103-0104; vergleiche idS zu einem auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachten Anbringen auch VwGH 2.7.2018, Ra 2018/12/0019, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022010297.L14