Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.2022

Geschäftszahl

Ra 2022/01/0276

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2022/01/0277 B 18.10.2022

Rechtssatz

Paragraph 14, Absatz eins, VersammlungsG 1953 normiert die Pflicht, eine für aufgelöst erklärte Versammlung sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen vergleiche VwGH 29.9.2021, Ra 2021/01/0181, mit Verweis auf VwGH 6.11.2018, Ra 2018/01/0243). Soweit die einzelnen Teilnehmer besondere "Mittel" verwendet haben (z.B. Fahrzeuge, Tribünen), werden sie durch Paragraph 14, VersammlungsG 1953 auch verpflichtet, diese Mittel zu entfernen. Dafür ist ihnen die erforderliche Zeitspanne zu gewähren.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010276.L09