Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.2022

Geschäftszahl

Ra 2022/01/0276

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2022/01/0277 B 18.10.2022

Rechtssatz

Nach dem Wortlaut des Paragraph 14, Absatz eins, VersammlungsG 1953 ist für das tatbildmäßige Verhalten dreierlei vorausgesetzt: 1. Die Versammlung wurde für aufgelöst erklärt. 2. Der Täter ist in diesem Zeitpunkt ein "Anwesender". 3. Er unterlässt es, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und/oder "geht nicht auseinander" vergleiche VwGH 18.5.2009, 2009/17/0047).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010276.L04