Verwaltungsgerichtshof
04.05.2023
Ra 2022/01/0236
GRS wie Ra 2020/15/0071 E 10. Mai 2021 RS 3
Aus der gesetzlichen Regelung, dass die Parteien auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung überhaupt verzichten können, ist der Schluss zu ziehen, dass eine Partei, der gegenüber die Frist des Paragraph 44, Absatz 6, VwGVG für den Zeitraum zwischen Ladung und mündlicher Verhandlung nicht eingehalten worden ist, ausdrücklich auf die Ausschöpfung dieser in Paragraph 44, Absatz 6, VwGVG vorgesehenen Vorbereitungszeit von zwei Wochen verzichten kann vergleiche auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, Paragraph 44, VwGVG, K 19).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022010236.L01