Verwaltungsgerichtshof
04.05.2023
Ra 2022/01/0236
Wenn die in Paragraph 44, Absatz 6, VwGVG 2014 vorgesehene Mindestfrist von zwei Wochen zwischen Zustellung der Ladung und der Verhandlung nicht gewahrt wurde, belastet das VwG sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit, weil nicht gesagt werden kann, dass das VwG bei Wahrung dieser Mindestfrist nicht zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigen Ergebnis gelangt wäre, weshalb sich dieser Verfahrensmangel als wesentlich erweist. Die zweiwöchige Vorbereitungszeit gilt jedenfalls für die erste Verhandlung vergleiche etwa VwGH 11.5.2018, Ra 2017/02/0169; 9.11.2022, Ra 2022/12/0107, jeweils mwN).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022010236.L02