Verwaltungsgerichtshof
13.06.2022
Ra 2022/01/0054
Der VwGH hat zu Paragraph 42, Absatz eins, PStG 2013 ausgesprochen, dass das Recht des Betroffenen auf Berichtigung einer Eintragung ein höchstpersönliches Recht des Betroffenen ist, in welches im Fall des Todes des Berechtigten eine Rechtsnachfolge nicht stattfindet; daher kommt die Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht vergleiche VwGH 9.5.2022, Ra 2022/01/0044). Dies gilt - wegen des gleichgelagerten Schutzinteresses einer betroffenen Person gemäß Artikel 16, DSGVO vergleiche dazu auch ErläutRV 65 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 75) - auch für das Recht auf Änderung und Ergänzung einer Eintragung unter dem Blickwinkel des Paragraph 41, PStG 2013.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010054.L02