Verwaltungsgerichtshof
11.05.2022
Ra 2022/01/0033
Aus den Paragraphen 45 bis 47 der GO Mag Wr 2007 ergibt sich nicht, dass eine Unterfertigung "Für den Abteilungsleiter" in allen Wirkungsbereichen "außer der Landesinstanz" - und sohin für eine Zurechnung des Bescheides zum Bürgermeister - ausreicht; dagegen spricht bereits die Rechtsprechung, wonach die Behörde, der die Erledigung zuzurechnen ist, aus der Erledigung selbst hervorgehen muss vergleiche VwGH 19.5.2020, Ra 2019/14/0317, mwN; vergleiche auch Paragraph eins, Absatz eins, GO Mag Wr 2007, wonach die GO Mag Wr 2007 lediglich den "internen" Geschäftsgang regelt).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010033.L09