Verwaltungsgerichtshof
11.05.2022
Ra 2022/01/0033
Paragraph 91, Absatz 2, WStV 1968, wonach der Bürgermeister Vorstand des Magistrats und für dessen Geschäftsführung verantwortlich ist, regelt lediglich die besondere organisatorische Stellung des Bürgermeisters als Teil des Organs Magistrat Wien; an der ausschließlichen (behördlichen) Zuständigkeit des Bürgermeisters im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde ändert diese Bestimmung nichts.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010033.L08