Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.05.2022

Geschäftszahl

Ra 2022/01/0033

Rechtssatz

Es schadet nicht, wenn im Kopf des Bescheides lediglich das Hilfsorgan der entscheidenden Behörde genannt wurde; maßgebend für die Zurechnung des Bescheides ist diesfalls die Art der Unterfertigung vergleiche VwGH 27.2.2006, 2005/05/0068 = VwSlgNF 16.854 A, zu einem Bescheid mit der Fertigungsklausel "Der Bürgermeister"). Um einen in einer Angelegenheit des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ergangenen Bescheid dem hiefür zuständigen Bürgermeister zurechnen zu können, muss die Bezeichnung des Bürgermeisters aus der Bescheidausfertigung, z.B. aus der Fertigungsklausel, ersichtlich sein vergleiche VwGH 24.5.2018, Ra 2018/01/0039: Fertigungsklausel "Für den Bürgermeister:", betreffend den Bürgermeister der Stadt Wien in einer Angelegenheit des übertragenen Wirkungsbereiches nach dem MeldeG 1991; vergleiche weiters VwGH 26.6.2013, 2010/03/0029: "Bürgermeister" in der Einleitungs- und Fertigungsklausel).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010033.L05