Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.05.2022

Geschäftszahl

Ra 2022/01/0033

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 18, Absatz 4, AVG hat jede schriftliche Ausfertigung (hier: eines Bescheides) die Bezeichnung der Behörde, von welcher die Erledigung (der Bescheid) stammt, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die Bezeichnung der Behörde, die ihn erlassen hat, zählt zu den wesentlichen Merkmalen eines Bescheides.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010033.L04