Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.05.2022

Geschäftszahl

Ra 2022/01/0033

Rechtssatz

Der Magistrat ist gemäß Paragraph 105, Absatz eins, WStV 1968 einerseits Geschäftsbesorgungsorgan und damit Hilfsapparat des jeweils zuständigen Organs. Andererseits ist er gemäß Absatz 2, leg. cit. auch eigenständige Behörde und vertretungsbefugtes Organ der Bundeshauptstadt Wien; er vollzieht dabei alle behördlichen Angelegenheiten, soweit hiefür nicht andere Organe zuständig sind (subsidiäre Generalkompetenz). Gemäß Artikel 109, B-VG in Verbindung mit Paragraph 107, WStV 1968 hat der Magistrat unter der Leitung und Verantwortung des Bürgermeisters auch Angelegenheiten der Bezirksverwaltung zu besorgen. Die Zuständigkeit des Magistrats als Bezirksverwaltungsbehörde besteht nach Artikel 109, in Verbindung mit Artikel 112, B-VG jedoch ausdrücklich nur für jene Angelegenheiten, die in mittelbarer Bundesverwaltung zu besorgen sind vergleiche zum Ganzen Koprivnikar, in Kneihs/Lienbacher [Hrsg], Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht, 11. Lfg. [2013] Artikel 108, B-VG Rn. 47 f; Artikel 109, B-VG Rn. 5 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des VfGH, wonach gemäß Artikel 107, WStV 1968 der Magistrat darüber hinaus auch für den Bereich der Landesverwaltung zuständig ist). In diesem Sinn hat auch der VwGH ausgesprochen, dass nach den für die Bundeshauptstadt Wien geltenden Bestimmungen des B-VG der Magistrat auch als Bezirksverwaltungsbehörde tätig wird vergleiche etwa VwGH 2.8.1996, 96/02/0316, mit Hinweis auf VfGH 8.10.1984, römisch fünf 20/82 = VfSlg 10.203; 11.6.1997, 95/01/0430).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010033.L03