Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.05.2022

Geschäftszahl

Ra 2022/01/0033

Rechtssatz

Gemäß Artikel 119, Absatz 2, B-VG werden die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches vom Bürgermeister besorgt. Damit wird - im Gegensatz zum eigenen Wirkungsbereich, in dem eine Verteilung der Kompetenzen auf die einzelnen Gemeindeorgane möglich ist - im übertragenen Wirkungsbereich von Verfassungs wegen die ausschließliche Zuständigkeit des Bürgermeisters begründet; dem einfachen Gesetzgeber sind abweichende Zuständigkeitsregelungen verwehrt vergleiche aus der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts etwa VfGH 29.11.1991, G 64/90 = VfSlg 12.920; VwGH 5.3.1985, 84/04/0059 = VwSlgNF 11.692 A).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010033.L01