Verwaltungsgerichtshof
22.03.2022
Ra 2021/22/0239
Der VwGH hat zwar die Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Zusammenhang mit der nach der Richtlinie (EU) 2016/801 gebotenen Einzelfallprüfung in einzelnen Konstellationen als rechtswidrig erachtet vergleiche VwGH Ra 2020/22/0173; Ra 2020/22/0044). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist aber auch im Zusammenhang mit einer nach Artikel 21, der Richtlinie (EU) 2016/801 gebotenen Einzelfallprüfung nicht in jedem Fall geboten.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021220239.L05