Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.03.2022

Geschäftszahl

Ra 2021/22/0239

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/22/0160 B 9. August 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor ein Verwaltungsverfahren stattfand, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde vergleiche VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017; VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua.).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021220239.L04