Verwaltungsgerichtshof
25.07.2022
Ra 2021/22/0219
Da die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG 2005 bzw. die Ausstellung einer unionsrechtlichen Dokumentation nach Paragraph 54, NAG 2005 unzweifelhaft auf jeweils (zumindest partiell) unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen gründen, liegt eine derartige durch den Fremden vorgenommene Antragsänderung nicht mehr innerhalb der "Sache" des Beschwerdeverfahrens.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021220219.L01