Verwaltungsgerichtshof
25.09.2024
Ra 2021/22/0200
GRS wie Ra 2019/22/0074 E 20. Mai 2022 RS 2 (hier nur der erste Satz)
Eine wesentliche Antragsänderung iSd. Paragraph 13, Absatz 8, AVG, die also das "Wesen" der Sache betrifft, ist als neue Antragstellung - unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrags - zu werten vergleiche VwGH 17.6.2019, Ra 2019/22/0021). In einem solchen Fall liegt daher grundsätzlich kein unzulässiger "Doppelantrag", sondern ein (einziger) - freilich im Lauf des Verfahrens unter schlüssiger Zurückziehung des bisherigen Antrags neu gestellter - Antrag vor.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021220200.L02