Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.03.2023

Geschäftszahl

Ra 2021/22/0193

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/21/0199 E 23. März 2017 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Eine Trennung von einem österreichischen oder in Österreich dauerhaft niedergelassenen Ehepartner alleine wegen eines unrechtmäßigen Aufenthaltes ist nicht verhältnismäßig. Eine solche Trennung ist im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug" (Hinweis E 20. Oktober 2016, Ra 2016/21/0271). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Fremde zum Tatzeitpunkt bereits einen Antrag auf Erteilung eines von seiner Ehefrau abgeleiteten Aufenthaltstitels gestellt hat, dem einige Monate später stattgegeben wurde.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021220193.L01