Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.12.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/22/0130

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/22/0081 E 13. November 2012 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Artikel 8, MRK zulässig ist, ist zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist und ob eine aus Asylgründen bedingte Trennung der Familie den Eingriff in das Familienleben als unzulässig werten lassen könnte. Ist der Ehemann der Fremden anerkannter Flüchtling, steht bereits fest, dass eine Fortsetzung des Familienlebens im gemeinsamen Heimatstaat nicht möglich, jedenfalls aber nicht zumutbar ist. In einem solchen Fall ist der damit verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss dann aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden (Hinweis E 24. Februar 2009, 2008/22/0583, und E 30. August 2011, 2009/21/0197).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021220130.L01