Verwaltungsgerichtshof
07.12.2021
Ra 2021/22/0130
GRS wie Ra 2015/22/0158 E 10. Mai 2016 RS 3
Die im Zusammenhang mit der nach Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG 2005 vorzunehmenden Abwägung erfolgte einzelfallbezogene Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben nach Artikel 8, MRK stellt im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG dar vergleiche E 17. März 2016, Ra 2016/22/0014).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021220130.L04