Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.12.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/22/0130

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/22/0158 E 10. Mai 2016 RS 3

Stammrechtssatz

Die im Zusammenhang mit der nach Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG 2005 vorzunehmenden Abwägung erfolgte einzelfallbezogene Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben nach Artikel 8, MRK stellt im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG dar vergleiche E 17. März 2016, Ra 2016/22/0014).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021220130.L04