Verwaltungsgerichtshof
18.11.2021
Ra 2021/22/0092
Handelt e sich im Hinblick auf das vom VwG bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, MRK zu Ungunsten des Fremden erzielte Ergebnis - keinesfalls um einen eindeutigen Fall, so erweisen sich abgesehen von den vorwiegend sekundären Ermittlungs- und Feststellungsmängeln auch für die Interessenabwägung maßgebliche, sachverhaltsbezogene Gesichtspunkte als klärungsbedürftig, weshalb die Abstandnahme von der Durchführung einer Verhandlung nicht in der Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 12, NAG 2005 Deckung findet vergleiche VwGH 3.6.2020, Ra 2019/22/0156).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021220092.L03