Verwaltungsgerichtshof
18.06.2021
Ra 2021/22/0077
Das einheitliche Visum nach Artikel 24, der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) kann für eine, zwei oder mehr Einreisen erteilt werden und eine Gültigkeitsdauer von bis zu fünf Jahren aufweisen. Auch für Mehrfachvisa umfasst die zulässige Aufenthaltsdauer jedoch nur 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen (Artikel eins, Absatz eins und Artikel 2, Ziffer 2, Litera a, Visakodex in der Fassung der Verordnung [EU] Nr. 610 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013; siehe auch VwGH 14.11.2013, 2013/21/0156).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021220077.L04