Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/22/0072

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/22/0083 E 20. Mai 2021 RS 13

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 ist der Aufenthaltstitel trotz Nichterfüllung der Voraussetzung der Selbsterhaltungsfähigkeit auch dann zu erteilen, wenn dies auf Grund des Artikel 8, MRK geboten ist. Dabei kann (insbesondere) auch eine - zufolge einer schweren Augenerkrankung vorliegende - Behinderung einen im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigenden gewichtigen Umstand darstellen vergleiche VwGH 13.12.2018, Ro 2017/22/0002; VfSlg. 20.282 aus 2018,). Dass die Fremde (bisher) über eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 verfügt(e), entbindet das VwG nicht von der Vornahme einer Prüfung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 in Verbindung mit Artikel 8, MRK vergleiche VwGH 13.12.2018, Ro 2017/22/0002).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021220072.L01