Verwaltungsgerichtshof
17.05.2022
Ra 2021/22/0035
GRS wie 2008/22/0635 E 18. März 2010 RS 1 (hier ohne den ersten Satz)
Der Begriff des in Artikel 8, MRK geschützten Familienlebens umfasst jedenfalls das Verhältnis zwischen Ehepartnern, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Ehepartner tatsächlich zusammen leben (Hinweis E vom 24. November 2000, 2000/19/0126). Beziehungen, die sich aus einer rechtmäßigen Eheschließung ergeben, sind auch dann von Artikel 8, MRK erfasst, wenn bestimmte Elemente eines typischen Familienlebens, wie z.B. eine gemeinsame Wohnung, (noch) nicht vorhanden sind (Hinweis Grabenwarter, EMRK4, 204 mwN).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021220035.L03