Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.08.2024

Geschäftszahl

Ra 2021/22/0032

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/19/0609 E 3. Mai 2018 RS 7 (hier ohne den zweiten Satz)

Stammrechtssatz

Der nationale Gesetzgeber ist aufgrund der Familienzusammenführungsrichtlinie nicht gehalten, einem nachzugswilligen Familienangehörigen einen besonderen Schutzstatus - hier in den Blick zu nehmen: jenen des Asylberechtigten - zu gewähren. Solches wurde auch vom EuGH im Urteil vom 12. April 2018, A und S, C-550/16, nicht zum Ausdruck gebracht (und im Übrigen auch nicht vom Generalanwalt in seinem Schlussantrag, auf den sich die Revision zu stützen sucht). Gerade auf die Zuerkennung eines solchen Schutzstatus zielt aber letztlich die Visumerteilung nach Paragraph 35, AsylG 2005 ab; kann doch gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 ein solcher Antrag ausdrücklich nur "zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt werden vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021220032.L04