Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.08.2024

Geschäftszahl

Ra 2021/22/0032

Rechtssatz

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 1. August 2022, C-279/20 und C-355/20, SW ausgeführt, Artikel 4, Absatz eins, Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Familienzusammenführungsrichtlinie) ist dahin auszulegen, dass der maßgebende Zeitpunkt für die Feststellung, ob das Kind eines als Flüchtling anerkannten Zusammenführenden ein minderjähriges Kind im Sinne dieser Bestimmung ist, wenn es vor der Anerkennung des zusammenführenden Elternteils als Flüchtling und vor Stellung des Antrags auf Familienzusammenführung volljährig geworden ist, der Zeitpunkt ist, zu dem der zusammenführende Elternteil seinen Asylantrag im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling gestellt hat, sofern der Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb von drei Monaten nach Anerkennung des zusammenführenden Elternteils als Flüchtling gestellt wurde.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021220032.L01