Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.09.2022

Geschäftszahl

Ra 2021/21/0113

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2021/21/0114 E 01.09.2022

Rechtssatz

Eine potentielle Suizidalität kann - nach Abkärung, ob sie tatsächlich und aktuell gegeben ist - tendenziell gegen die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und für die Verhängung eines gelindern Mittels sprechen, die schon im Hinblick auf den festen Wohnsitz des Fremden naheliegt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021210113.L02