Verwaltungsgerichtshof
01.09.2022
Ra 2021/21/0113
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2021/21/0114 E 01.09.2022
Dem BFA und dem VwG kann zwar nicht entgegen getreten werden, wenn insbesondere auf Grund der mehrfachen Versäumung von Terminen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung des Fremden nach dem vor bereits drei Jahren erfolgten rechtskräftigen negativen Abschluss seines Asylverfahrens Fluchtgefahr iSd. Paragraph 76, Absatz 3, FrPolG 2005 angenommen wurde. Der Fremde hat aber mehrfach betont, dass er über eine langjährige Meldeadresse verfüge, er an dieser Adresse mit seiner österreichischen Lebensgefährtin wohne und sich nach deren Mitteilung, wonach die Polizei ihn suche, freiwillig bei der Polizeiinspektion gemeldet habe. Vor diesem Hintergrund lag auf der Hand, dass die Verhängung eines gelinderen Mittels anstelle der Schubhaft zu prüfen gewesen wäre.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021210113.L01