Verwaltungsgerichtshof
06.04.2021
Ra 2021/21/0094
GRS wie Ro 2018/21/0002 E 15. März 2018 RS 2
Vor dem Hintergrund des in Artikel 13, Absatz 2, Unterabs. 1 Buchst. c der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) genannten Beispielsfalls kann es keinem Zweifel unterliegen, dass der "typische Fall einer Ehescheidung, bei dem ein Eheteil einen anderen Partner findet", keine "besonders schwierigen Umstände" darstellt, aufgrund derer die Aufrechterhaltung des bisherigen Aufenthaltsrechts des anderen Eheteils "erforderlich" wäre.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021210094.L04