Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.03.2023

Geschäftszahl

Ra 2021/21/0092

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/21/0333 B 17. Mai 2021 RS 1

Stammrechtssatz

Für einen Fremden können keine parallelen Mitwirkungspflichten nach Paragraph 46, Absatz 2, FrPolG 2005 und nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FrPolG 2005 bestehen. Macht das BFA von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FrPolG 2005 Gebrauch, so hat der Fremde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachzukommen, ohne dass ihn gleichzeitig die Verpflichtung trifft, iSd. Paragraph 46, Absatz 2, FrPolG 2005 aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen vergleiche VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0543).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021210092.L03