Verwaltungsgerichtshof
30.03.2023
Ra 2021/21/0092
GRS wie Ra 2022/22/0044 B 27. April 2022 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FrPolG 2005 setzt zum einen eine Unmöglichkeit der Abschiebung und zum anderen eine Zuordnung des dafür maßgeblichen Grundes zum Fremden voraus. Paragraph 46 a, Absatz 3, FrPolG 2005 normiert - und auch das nicht abschließend (arg.: "jedenfalls") - lediglich, in welchen Konstellationen das Abschiebungshindernis vom Fremden zu vertreten ist, enthält aber keine näheren Regelungen zur Annahme einer (Un)Möglichkeit der Abschiebung.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021210092.L01