Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.05.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/21/0066

Rechtssatz

Für eine vom VwG zugrunde gelegte Stellungnahme des BFA aus Anlass der Beschwerdevorlage, die ein neues Tatsachenvorbringen enthielt, ist (mit einer angemessenen Äußerungsfrist) Parteiengehör einzuräumen vergleiche VwGH 11.3.2021, Ra 2020/21/0503; VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0152).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021210066.L11