Verwaltungsgerichtshof
11.05.2021
Ra 2021/21/0066
Für eine vom VwG zugrunde gelegte Stellungnahme des BFA aus Anlass der Beschwerdevorlage, die ein neues Tatsachenvorbringen enthielt, ist (mit einer angemessenen Äußerungsfrist) Parteiengehör einzuräumen vergleiche VwGH 11.3.2021, Ra 2020/21/0503; VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0152).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021210066.L11