Verwaltungsgerichtshof
11.05.2021
Ra 2021/21/0066
Die vom VwG getroffene Kostenentscheidung, die sich auf die mit einem Spruchpunkt vorgenommene Beschwerdezurückweisung bezieht, kann keinen Bestand haben, wenn noch nicht feststeht, ob der Fremde zur Gänze unterlegen und damit kostenersatzpflichtig sein wird vergleiche zum Aufwandersatzanspruch im Schubhaftbeschwerdeverfahren nur bei vollständigem Obsiegen etwa VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0228).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021210066.L08