Verwaltungsgerichtshof
11.05.2021
Ra 2021/21/0066
Ein nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 ergangenes feststellendes Erkenntnis des VwG wird zwar mit seiner Erlassung (formell und materiell) rechtskräftig vergleiche VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0111); dagegen steht nur der Rechtszug an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts offen. Es ist aber daran festzuhalten, dass entsprechend dem Wortlaut des Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 mit der Entscheidung über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nur bezogen auf den jeweiligen Entscheidungszeitpunkt rechtskräftig abgesprochen wird.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021210066.L07