Verwaltungsgerichtshof
11.05.2021
Ra 2021/21/0066
Nicht nur der Schubhaftbescheid und die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft können binnen sechs Wochen nach Beendigung der Schubhaft noch in Beschwerde gezogen werden, das gilt auch für die unmittelbar vorangegangene Festnahme und die danach erfolgte Anhaltung vergleiche VwGH 30.4.2009 zu 2008/21/0565).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021210066.L06