Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.05.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/21/0066

Rechtssatz

Nicht nur der Schubhaftbescheid und die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft können binnen sechs Wochen nach Beendigung der Schubhaft noch in Beschwerde gezogen werden, das gilt auch für die unmittelbar vorangegangene Festnahme und die danach erfolgte Anhaltung vergleiche VwGH 30.4.2009 zu 2008/21/0565).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021210066.L06