Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.05.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/21/0066

Rechtssatz

War die Deutung des Beschwerdeinhalts durch das VwG zumindest vertretbar, steht dies der Zulässigkeit der Revision jedenfalls entgegen vergleiche VwGH 18.12.2020, Ra 2019/08/0181).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021210066.L01