Verwaltungsgerichtshof
11.05.2021
Ra 2021/21/0066
War die Deutung des Beschwerdeinhalts durch das VwG zumindest vertretbar, steht dies der Zulässigkeit der Revision jedenfalls entgegen vergleiche VwGH 18.12.2020, Ra 2019/08/0181).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021210066.L01