Verwaltungsgerichtshof
19.08.2021
Ra 2021/21/0062
GRS wie Ra 2018/21/0134 E 22. August 2019 RS 2
Für den Fall der Feststellung der dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung hat es zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu kommen, der die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erlaubt (Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005). Von daher würde sich die Problematik der Mittellosigkeit bzw. die daraus ableitbare Gefährdung nicht mehr länger realisieren.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021210062.L05