Verwaltungsgerichtshof
19.08.2021
Ra 2021/21/0062
Das VwG hat die schon lang zurückliegenden gerichtlichen Bestrafungen des Fremden als die Aufenthaltsdauer relativierend angenommenen. Im Zusammenhang mit der Begründung einer derartigen Relativierung ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild, abzustellen. Die Wiedergabe einer "Kurzdarstellung" reicht dafür, zumal angesichts des im gegenständlichen Fall offenbaren Fehlens außergewöhnlicher Schwere der jeweils nur im unteren Bereich des Strafrahmens sanktionierten Delikte, nicht aus vergleiche VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0100; VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0062).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021210062.L03