Verwaltungsgerichtshof
19.08.2021
Ra 2021/21/0062
Für die Begründung der Relativierung der Aufenthaltsdauer kommt zwar grundsätzlich ein Leben im Verborgenen (ohne polizeiliche Meldung), insbesondere bei unrechtmäßigem Verbleib im Bundesgebiet, in Betracht. Liegt dieser Zeitraum jedoch einerseits länger zurück, andererseits nach dem Ende des fast zehnjährigen rechtmäßigen Aufenthalts des Fremden im Bundesgebiet, so weist er in Relation zum rund 18 Jahre dauernden Aufenthalt insgesamt kein allzu großes Gewicht auf vergleiche VwGH 4.3.2020, Ra 2020/21/0010).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021210062.L02